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Hartz sells
Weitere Themen: Wirtschaftspolitik

Die Ökonomie des Schonvermögens

Was haben Sex und Hartz gemeinsam? Richtig: Sex sells und Hartz auch! Hartz ist den Populisten ein steter Quell an medialer Aufmerksamkeit, und sofern so etwas zum Ausbau von Macht, Positionen und Einkommen beiträgt, nennen Ökonomen es Vermögen – womit wir beim Thema sind. Denn dass ein vorhandenes Vermögen eines Hartz-IV-Empfängers bei der Ermittlung seiner Bedürftigkeit berücksichtigt wird, ist ein Teil der aktuellen Hartz-Medienwelle. Zwar wurde Vermögen bei Bedürftigkeitsprüfungen immer schon berücksichtigt und nicht erst seit den Hartz-Reformen, aber wen schert das schon, wenn vor allem eins zählt: Hartz sells! So diskutiert die Republik nun die Höhe des so genannten Schonvermögens. Das ist jenes Vermögen, welches bei der Ermittlung der Bedürftigkeit unberücksichtigt bleibt und sich insofern nicht mindernd auf das Arbeitslosengeld-II (ALG-II) auswirkt.

Die Diskussion setzt an dem Umstand an, dass ALG-II-Empfänger durch die Anrechnung ihres Vermögens dazu gezwungen werden, dieses Vermögen im Zweifel bis auf das Schonvermögen aufzubrauchen. Hierzu ist zunächst einmal das Folgende festzuhalten: Das ALG-II dient seinen Beziehern dazu, den Lebensunterhalt im Falle der Bedürftigkeit – möglichst vorübergehend – zu bestreiten. Anders als das ALG-I dient es nach dem Willen des Gesetzgebers nicht dazu, den Lebensstandard zu sichern. Folgt man dem Gesetzgeber, dann gilt: Wann immer eine arbeitslose Person in der Lage ist, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, ist diese Person aufgerufen, dies zu tun. Möglich ist dies entweder durch Aufnahme einer Arbeit, durch Erträge aus Vermögen oder durch Hilfen aus dem persönlichen Umfeld, insbesondere der Familie. Verfügt eine Person über Vermögen, so liegt ein Potential zur Selbsthilfe vor, und zwar auch dann, wenn das Vermögen dadurch aufgebraucht wird. Genau daran entzündet sich die Kritik, und zwar unter anderem mit dem folgenden Argument: Wenn jemand gezwungen ist, sein Vermögen heute für den Lebensunterhalt aufzubrauchen, so wird man ihn morgen mit dem Geld der Steuerzahler unterstützen müssen, sofern ihm dann nämlich das Vermögen fehlt, aus dem er sein Alterseinkommen hätte finanzieren können. Auf diese Weise spart der Staat zwar heute Geld, begibt sich aber zugleich in künftige Zahlungsverpflichtungen und handelt daher nicht nachhaltig.

Dieses Argument ist schlau, aber nicht stichhaltig. Wenn wir für den Moment einmal annehmen, dass es das doch sei, so könnten wir berechnen, wie viel Schonvermögen der Staat einem ALG-II-Empfänger gewähren müsste, damit dieser als Rentner nicht abermals von staatlichen Transfers abhängig wird. Betrachten wir einmal das Beispiel eines 50-jährigen alleinstehenden Mannes unter den heutigen Sätzen von ALG-II, die zugleich auch die Höhe des Sozialgeldes festlegen, welches der Sozialtransfer der Rentner ist. Legen wir für den Regelsatz plus Heizkosten und Miete einen Gesamttransfer von 700 € zugrunde und nehmen wir für den Moment vereinfachend an, dass der Bezieher keinerlei Ansprüche aus der Gesetzlichen Rentenversicherung angesammelt habe. Schließlich sei die fernere Lebenserwartung ab dem Renteneintrittsalter 16 Jahre und es herrsche ein Marktzinssatz von drei Prozent. Unter diesen Bedingungen würde dieser Mann zum Eintritt in den Ruhestand ein Vermögen von 105.513 € benötigen, damit er aus dessen Zinsen sowie dem schrittweisen Abbau dieses Vermögens monatlich gerade jene 700 € erzielen kann, welche ihm ansonsten der Steuerzahler finanzieren müsste. Und weiter: Als 50-Jähriger würde man ihm ein Vermögen von 78.512 € freistellen müssen, denn wenn er dieses Vermögen zu einem Zins von abermals drei Prozent anlegt, dann wird sich dieses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gerade zu der benötigten Summe von 105.513 € aufgezinst haben (wobei wir zur Vereinfachung von der Anhebung des Rentenzugangsalters ebenso wie von den allgemeinen Einkommenssteigerungen abgesehen haben).

So könnte man das im Prinzip berechnen, wenn die zugrundeliegende Argumentation stichhaltig wäre – was sie aber wie gesagt nicht ist. Denn sie beruht darauf, dass der jeweilige ALG-II Empfänger sein Schonvermögen ausschließlich zum Zwecke der Altersvorsorge verwenden wird und dass er es später als Rentner nach Maßgabe eines genau kalkulierten Rentenplans einsetzen wird. Zwar mag es durchaus Personen geben, die das genau so handhaben und sich insofern moralisch vorbildlich verhalten. Indes legen die ökonomischen Anreize etwas ganz anderes nahe, weil der Staat – wie so oft – die moralisch vorbildlich Handelnden bestraft. Nehmen wir also an, dass unser 50-jähriger Arbeitsloser ein Schonvermögen von 78.512 € unberücksichtigt lassen und insofern den vollen monatlichen ALG-II-Satz beziehen darf. Wenn er nun für die kommenden 15 Jahre bis zum Erreichen seines Verrentungsalters weiterhin arbeitslos bleibt und sein Vermögen moralisch vorbildlich für die Altersvorsorge reserviert, dann hat er für den Rest seines Lebens Monat für Monat genau 700 € zur Verfügung – 15 Jahre lang finanziert über Hartz-IV und weitere 16 Jahre aus seinem eigenen Vermögen.

Er hat aber wesentlich attraktivere Alternativen, von denen eine darin besteht, dass er monatlich einen Teil seines Schonvermögens mitsamt Zinsen auf den jeweiligen Rest des Vermögens so in den Konsum leitet, dass genau zum Zeitpunkt seiner Verrentung kein Vermögen mehr übrig ist. Wenn wir nun wiederum einen Zinssatz von drei Prozent zugrunde legen, dann bringt ihm diese Alternative für die Zeit vor der Verrentung ein monatliches Zusatzeinkommen von nicht weniger als 532 €, womit ihm bei dieser Strategie 700 € ALG-II plus 532 € Vermögenseinkommen, also insgesamt immerhin 1232 € Nettoeinkommen monatlich zur Verfügung stehen. Zwar wird er mit 65 mittellos dastehen, aber die 700 €, die ihm als Vermögenseinkommen dann fehlen, werden ihm gerade wegen seiner Mittellosigkeit ersetzt durch Sozialgeld in Höhe von ebenfalls 700 €.

Halten wir fest: Die Behauptung, der Staat könne nachhaltiger wirtschaften, wenn er den ALG-II-Empfängern ein Schonvermögen zugesteht, hängt am seidenen Faden. Sie setzt nämlich voraus, dass diese Personen nicht so schlau sind um herauszufinden, dass sie ihr Gegenwartseinkommen ausweiten können, ohne dass ihr Alterseinkommen auch nur um einen Cent sinkt. Finanzieren muss das Alterseinkommen dann allerdings allein der Staat. Zwingt der Staat den Arbeitslosen indes, sein Vermögen während einer Phase der Arbeitslosigkeit zur Finanzierung des Lebensunterhalts einzusetzen und wird dieses Vermögen auf diesem Wege verbraucht, so muss der Staat ebenfalls zur Finanzierung des Alterseinkommens einspringen. In jedem Falle ist es also der Staat, welcher das Alterseinkommen finanzieren muss. Diesem Problem kann er nur durch Maßnahmen entkommen, die in der Öffentlichkeit auf breite Ablehnung stoßen dürften. Zwei Optionen wären denkbar:

Die erste Option besteht darin, dass der Staat ALG-II nur unter der Bedingung zahlt, dass sich der Betroffene – etwa bei einer Lebensversicherung – eine Leibrente von genau 700 € ab dem 65. Lebensjahr kauft, die er aktuarisch fair kalkuliert genau mit seinem Schonvermögen von 78.512 € bezahlen kann. Die zweite Option besteht darin, dass der Arbeitslose sein Vermögen der Gesetzlichen Rentenversicherung übertragen muss, will er ALG-II beziehen. Diese zahlt ihm im Gegenzug eine Rente von 700 € pro Monat ab dem 65. Lebensjahr, so dass er nicht mehr von Sozialgeld abhängig sein wird. Würde diese Option vom hessischen Ministerpräsidenten öffentlich erwogen, so wäre das nächste Plasberg-Will-Thema inklusive der damit verbundenen Empörungsrituale wohl gesichert. Tatsächlich unterscheidet sich die zweite Option von der ersten für den betroffenen Arbeitslosen aber in keiner Weise, denn beide laufen gleichermaßen darauf hinaus, den Arbeitslosen am frühzeitigen Verbrauch seines Schonvermögens zu hindern. Damit simulieren sie lediglich das Verhalten des „moralischen“ ALG-II-Empfängers, welcher sein Vermögen bewusst nicht aufzehrt, damit er im Rentenalter unabhängig von staatlichen Transfers über ein Alterseinkommen verfügt.

Aber sei es, wie es ist, man wird solche Optionen mit ziemlicher Sicherheit nicht ernsthaft in Erwägung ziehen. Wenn das aber so ist, dann können wir den Rest der Geschichte drehen und wenden, wie wir mögen, und kommen doch nicht um die Erkenntnis herum, dass die Berücksichtigung eines Schonvermögens mit Blick auf die Sicherung eines von Sozialtransfers unabhängigen Alterseinkommens sinnlos ist. Könnte sie dann aber aus anderen Gründen sinnvoll sein? Ein Grund wäre der Folgende: Sollte ein Arbeitsloser mit einer längeren Arbeitslosigkeit rechnen, so wird sein ALG-II so lange gekürzt, wie sein Vermögen noch nicht vollständig aufgebraucht ist, sofern es kein Schonvermögen gibt. Er kann daher den Barwert seines Lebenszeitkonsums erhöhen, indem er sein Vermögen möglichst schnell verbraucht. Im Extremfall gibt er alles für eine Weltreise aus und hat anschließend den vollen Anspruch auf ALG-II. Diesen Anreiz hat er bei Gewährung eines Schonvermögens nicht. Mithin verändert die Berücksichtigung des gesamten Vermögens bei der Bedürftigkeitsprüfung den Zeitpfad des Konsums eines Arbeitslosen, was wohlfahrtsökonomisch relevant ist. Fiskalisch allerdings dürfte der Verzicht auf ein Schonvermögen zugunsten des Staates auslaufen. Richtig ist zwar, dass dieser Verzicht einen Anreiz zum unmittelbaren Verbrauch des Vermögens auslöst, sofern er dieses Vermögen in voller Höhe bei der Ermittlung der Bedürftigkeit berücksichtigt, was in der Folge den Anspruch auf volle ALG-Zahlung nach sich zieht. Lässt der Staat aber ein gewisses Schonvermögen unberücksichtigt, so verpflichtet der Staat sich gleich zur vollen ALG-II-Zahlung. Da sicher nicht alle Arbeitslosen ihr Vermögen mit dem Ziel des vollen ALG-II-Anspruchs mutwillig auf einen Schlag verprassen werden, wird sich der Staat durch den Verzicht auf Schonvermögen im Zweifel besser stellen; im Extremfall wird die Sache fiskalisch neutral ausgehen.

Ein weiterer Grund zur Freistellung des Schonvermögens ist ein moralischer, der daran anknüpft, dass es mit empfindlichen persönlichen Härten verbunden sein kann, wenn ein Arbeitsloser gezwungen ist, sein Vermögen entgegen seiner Lebensplanung für den laufenden Lebensunterhalt verbrauchen zu müssen. Das ist zweifellos wahr, und gerade deshalb soll hier keine Empfehlung über die (Höhe der) Berücksichtigung des Vermögens von Arbeitslosen bei der Bedürftigkeitsprüfung ausgesprochen werden. Es soll lediglich angeregt werden, diese Entscheidung sorgfältig zu durchdenken, und zwar auch und gerade wegen ihres engen Bezugs zu Fragen der Gerechtigkeit und der Zumutung persönlicher Härten. Und in diesem Sinne sei abschließend noch einmal daran erinnert, dass das ALG-II nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers erstens allein der Sicherung eines bestimmten Mindesteinkommens dient und dass es zweitens im Sinne des Subsidiaritätsprinzips nur dann gewährt werden soll, wenn die betreffenden Personen aus eigener Kraft nicht in der Lage sind, das sozio-kulturelle Existenzminimum zu erwirtschaften.

Es ist natürlich Sache der Politik, eine Wertentscheidung darüber zu treffen, ob man mit dem ALG-II über die materielle Existenzsicherung hinaus auch zum Erhalt des Vermögens solcher Arbeitsloser beitragen will, die ihren Lebensunterhalt – zumindest teilweise – auch selbst bestreiten könnten. Dann aber sollte man sich eingestehen, dass man damit dem ALG-II einen weiteren Zweck hinzugefügt hat; und dann wäre es auch ehrlich zu sagen, dass dafür jemand bezahlen muss. So kann die Berücksichtigung eines Schonvermögens durchaus dazu führen, dass ein ALG-II-Empfänger sowohl über ein höheres Einkommen als auch über ein höheres Vermögen verfügt als viele von denen, die erwerbstätig sind und zum Zwecke der Sicherung des Einkommens und Vermögens dieses ALG-II-Empfängers Steuern zahlen müssen. Das ist gar nicht so abwegig, wenn man einmal eine ALG-II-beziehende vierköpfige Familie, die über ein gewisses Vermögen verfügt, vergleicht mit einer vermögenslosen vierköpfigen Familie, die allein von einem Facharbeitergehalt leben muss. Ob der Ministerpräsident von Nordrhein-Westfalen daran dachte, als er jüngst in einem FAZ Interview (FAZ, 7.01.10) beklagte, dass die derzeitigen Hartz-IV-Regeln das Leistungsprinzip als einem der tragenden Ordnungsprinzipien der Sozialen Marktwirtschaft mit Füßen trete, darf allerdings bezweifelt werden.

Dieser Beitrag erschien ursprünglich am 23. Januar 2010 auf "http://wirtschaftlichefreiheit.de/wordpress"



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Kommentare (2)




 
  Kommentare (2)

Lars-Michael Lehmann, 26.01.2010 15:32
@Sternlicht
Korrekt!


Sternlicht, 26.01.2010 15:06
Die Diskrepanz besteht doch eher zwischen den Menschen, die verschwenderisch alles aufgebraucht haben (sei es notwendig oder nicht) und den Menschen, die wissen, dass ihnen auch mal wieder schlechtere Zeiten bevorstehen und sich deswegen ein Vermögen aufgebaut haben. Letztere beteiligen sich allerdings wieder nicht aktiv an der Wirtschaft, weil sie ihr Geld horten, stimmt's? Egoistisch ist beides.
Ich empfinde Verschwendung allerdings aus meiner eingeschränkten Sicht doch noch etwas egoistischer, als Geld zu horten. Folglich empfinde ich es richtig, über Schonvermögen zu diskutieren und dieses auch zu gewähren. Die meisten Menschen werden sich sicher nicht an ihrer Hartz-4-Abhängigkeit laben. Die Situation ist schlimm genug für den Einzelnen, weil sie nicht nur Geldentzug sondern, noch wichtiger, Sozialentzug bedeutet.



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