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     Dr. Michael von Prollius
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Einschränkung liberaler Ladenöffnungszeiten wirft Fragen auf
Weitere Themen: Allgemein, Reformen, Familie

Das Bundesverfassungsgericht hat die relativ liberale Regelung der Ladenöffnungszeiten des Landes Berlin für teilweise verfassungswidrig erklärt. Das wirft eine Reihe von Fragen auf:

1. Der Sonntag ist im Grundgesetz besonders geschützt. Artikel 140 verweist auf fünf Artikel der Weimarer Reichsverfassung von 1919. In den letzten 90 Jahren hat sich die Arbeitswelt, aber auch das Freizeitverhalten der Menschen stark verändert. Ist das Gesetz von 1919 noch zeitgemäß?

2.Nach Auffassung des Gerichts müssen gesetzliche Schutzkonzepte erkennbar die Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe zur Regel erheben. Was ist mit den zehntausenden Menschen, die heute an Sonn- und Feiertagen arbeiten, auf Flughäfen, im Zoo, in Restaurants, in Geschäften mit Touristikbedarf, in als mehr oder minder zeitkritisch erachteten Tätigkeiten auch in der Staatsbürokratie? Und warum dürfen Menschen, die an diesen Tagen gerne arbeiten möchten, ihrem Wunsch und Bedürfnis nicht nachkommen? 

3.

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 Die Richter des Bundesverfassungsgerichts urteilten, dass reine wirtschaftliche Interessen der Verkäufer und Käufer für eine Öffnung von Geschäften nicht ausreichen. Welchen Grund muss es darüber hinaus geben, der es zwei oder mehr Menschen erlaubt, Güter zum beiderseitigen Vorteil zu tauschen? Und warum wird Familien die Möglichkeit des gemeinsamen Einkaufs am Sonntag verwehrt?

4. Die Richter haben die Ladenöffnung an allen vier Adventssonntagen als nicht verfassungskonform erklärt. Mit welcher Begründung lässt sich ein verkaufsoffener Adventssonntag rechtfertigen, wenn doch der Sonntag grundsätzlich der Arbeitsruhe und „seelischen Erhebung“ vorbehalten sein soll? 

5. Die Richter ordneten an, die Öffnungszeiten an den vier Sonntagen, die die Senatsverwaltung „im öffentlichen Interesse“ freigeben darf, auf die Zeit zwischen 13 und 20 Uhr zu begrenzen. Einmal abgesehen davon, dass das öffentliche Interesse vielfach das Interesse einer weniger ist – warum wurde keine Beschränkung von 11 bis 18 Uhr ausgesprochen?

6. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Hans-Jürgen Papier sagte bei der Urteilsverkündung, die herrschende Regelung verletzte das Recht der Kirchen auf Religionsfreiheit. Warum wird das Recht der Kirchen höher gewichtet als das Recht der nicht organisierten Menschen sich nach eigenem Ermessen zu betätigen, darunter gerade Familien?

7. Der Berliner Bischof Markus Dröge urteilte, Menschen bräuchten einen gemeinsamen freien Tag für die Familie, die Begegnung und das Engagement. Woher weiß er das und warum bieten die Kirchen nicht derart attraktive Angebote für die Familie, die Begegnung und das Engagement an, dass die Menschen kein Interesse am Einkaufen haben? Schließlich dürfen ihre Arbeitnehmer am Sonntag Dienstleistungen anbieten. 

Gibt es vielleicht „die“ Menschen gar nicht, sondern viele individuelle Interessen und Bedürfnisse?

 



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Kommentare (7)




 
  Kommentare (7)

Insider, 06.12.2009 11:40
Fortsetzung...

Solange jedoch der Einzelne nicht willens und bereit ist sich mit den Buchstaben des Grundgesetzes persönlich zu befassen, solange wird sich wohl auch nichts ändern, es ist im Lichte dieser Entscheidung gegen die Ladenöffnungszeiten ehr noch zu befürchten, dass sich das BverfG mehr noch als bisher grundgesetzwidrig verhalten wird. Übrigens ist das sog. Annahme verfahren beim BverfG bis heute ungültig / nichtig. 1956 wurde es das erste Mal in den §§ 93a bis 93d in das BverfGG aufgenommen ohne des es dafür eine grundgesetzliche Ermächtigung gab. Erst 1969 wurde dieses einfachgesetzliche Annahmeverfahren dann im Art. 94 Abs. 2 GG quasi nachträglich gerechtfertigt. Das Problem ist nur, dass jetzt diese Vorschrift des Art. 94 Abs. 2 GG mit dem absoluten Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG kollidiert. Diese Kollision im Grundgesetz muss zugunsten des absoluten Freiheitsgrundrechts aufgelöst werden, d.h., das Annahmeverfahren für Verfassungsbeschwerden des Bürgers ist seit 1956 nichtig!!! Der einfache Gesetzgeber hätte zu keinem Zeitpunkt in Kenntnis des 7. Leitsatzes des BverfG in dessen sog. Südweststaatentscheidung aus dem Jahr 1951 ein Annahmeverfahren für Verfassungsbeschwerden überhaupt konstituieren können und dürfen. Das aber ist im BverfG seit 1956 intern bekannt. Was also von den BverfG-Entscheidungen im Lichte eines solchen jahrzehntelangen Verfassungsbruches tatsächlich zu halten ist, überlässt der Autor der ihm hoffentlich weiter gewogenen Leserschaft.


Insider, 06.12.2009 08:08
Die Entscheidung aus Karlsruhe legt offen, wie willkürlich in Karlsruhe mit "Verfassungswidrigkeit" umgegangen wird. Zu keinem Zeitpunkt ist das BverfG in den zurückliegenden 60 Jahren wirklich Hüterin der Verfassung gewesen. Geprägt vom Fortbestehen der nationalsozialistischen Strukturen in der Justiz und der Verwaltung sind dort in der Mehrzahl Entscheidungen gegen den Bürger und gegen dessen im Grundgesetz ausdrücklich verbürgten Freiheitsgrundrechten getroffen worden, nur die Mehrheit in der Bevölkerung hat es nicht bemerkt bzw. will es bis heute nicht wahr haben.

Beispiel Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 GG. Nach dieser den einfachen Gesetzgeber zwingend anweisenden Gültigkeitsvorschrift in einfachen Gesetzen die vorgenommenen Einschränkungen der sog. zitierpflichtigen Freiheitsgrundrechte unter Nennung von Namen und Artikel jeweils vorzunehmen, ist heute festzustellen, dass diese die Grundrechte und somit die Grundrechtsträger vor Übergriffen der drei Gewalten schützen sollenden Vorschrift aufgrund von insgesamt 39 grundgesetzwidrigen Entscheidungen des BverfG bis heute faktisch leerläuft.

Gesetze, die gegen das sog. Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 GG verstoßen, sind nicht nur verfassungswidrig, sondern sie sind automatisch infolge dieses schweren und nicht nachträglich heilbaren Mangels ungültig mit dem Tage ihrer Verkündung. Weder in den Ländern noch im Bund können und dürfen Gesetze, die nicht nach den Vorschriften des GG zustande gekommen sind, z.B. vom Bundespräsidenten gemäß Art. 82 Abs. 1 GG oder von den Ministerpräsidenten der Länder nach der entsprechenden Vorschrift der jeweiligen Landesverfassung unterzeichnet werden.

Schon 1949 wurde systematisch gegen die alle drei Gewalten ausdrücklich zwingenden grundgesetzlichen Vorschriften systematisch verstoßen, denkt man an den art. 123 Abs. 1 GG, der nämlich ausdrücklich verhindern soll, dass Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des 1. deutschen Bundestages fortgilt, wenn es nicht mit dem GG vereinbar ist. Nach dieser eindeutigen Vorschrift kann und darf es kein sog. vorkonstitutionelles Recht mehr geben, denn weder die Gesetze noch die Rechtsprechung aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des GG konnte mit dem GG in Einklang stehen, wussten doch die damaligen Gesetzgeber sowie die Gerichte nichts vom Inhalt des da noch gar nichts existierenden Grundgesetzes und seiner besonderen Wirkweise gegenüber den drei Gewalten einschließlich der besonderen Gültigkeitsvorschriften für einfache Gesetze.

Die Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland wird seit 60 Jahren von einer Nachfolgeklicke des barbarischen Nationalsozialismus in Verwaltung und Justiz systematisch an der Nase herumgeführt. Deshalb gibt es auch kein neues, endlich auf dem Boden des Grundgesetzes basierendes Steuerrecht, denn dann wäre das systematische rückwirkende Ausplündern und Enteignen der gesamten Bevölkerung schlagartig vorbei. Maßgeblich Tätige saßen und sitzen auf den Richterbänken im Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Solange jedoch der Einzelne nicht willens und bereit ist sich mit den Buchstaben des Grundgesetzes persönlich zu befassen, solange wird sich wohl auch nichts ändern, es ist im Lichte dieser Entscheidung gegen die Ladenöffnungszeiten ehr noch zu befürchten, dass sich das BverfG mehr noch als bisher grundgesetzwidrig verhalten wird. Übrigens ist das sog. Annahme verfahren beim BverfG bis heute ungültig / nichtig. 1956 wurde es das erste Mal in den §§ 93a bis 93d in das BverfGG aufgenommen ohne des es dafür eine grundgesetzliche Ermächtigung gab. Erst 1969 wurde dieses einfachgesetzliche Annahmeverfahren dann im Art. 94 Abs. 2 GG quasi nachträglich gerechtfertigt. Das Problem ist nur, dass jetzt diese Vorschrift des Art. 94 Abs. 2 GG mit dem absoluten Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG kollidiert. Diese Kollision im Grundgesetz muss zugunsten des absoluten Freiheitsgrundrechts aufgelöst werden, d.h., das Annahmeverfahren für Verfassungsbeschwerden des Bürgers ist seit 1956 nichtig!!! Der einfache Gesetzgeber hätte zu keinem Zeitpunkt in Kenntnis...


Freigeist, 05.12.2009 20:11
Hallo,
meiner Meinung nach hat der Bürger ein Recht, dass mindestens ein Lebensmittelgeschäft im Ort auch am Sonntag geöffnet ist, denn man hat ein Recht auf Lebensmittel, Religion hin, Religion her.
Wer geöffnet haben darf, könnte man durch Los elegant regeln.
Nur kreative Anregungen bringen uns weiter , lasst doch endlich von den Dogmen ab, Mittelalter war vorgestern.
Grüße
Freigeist


Gladstone, 03.12.2009 10:32
HJvZ,

worüber regen Sie sich denn auf, es wird doch niemand gezwungen am Sonntag shoppen zu gehen. Sie können doch auch mit Ihrer Familie zu Hause bleiben. Warum wollen Sie denn anderen Vorschreiben, die einfach einen anderen Lebensstil haben als Sie selbst? Leben Sie doch Ihr leben und lassen Sie die anderen so leben, wie sie es für richtig halten.


Michael von Prollius, 02.12.2009 10:49
@HJvZ

Ich habe den Eindruck, dass unsere Ansichten schwer vereinbar sind; das gilt auch für das Familienleben.

Ich beurteile Ihre Einschätzung einer behaupteten "Erbärmlichkeit des derzeitigen Marktliberalismus" als sachlich falsch und halte sie für eine moralische Anmaßung.

Sie scheinen der Auffassung zu sein, dass Ihre persönliche Auffassung über die richtige gesellschaftliche Alltagskultur, was immer das sein mag, anderen Menschen auch durch den Staat aufgezwungen werden darf.

Eine solche Geisteshaltung, wenn ich Sie zutreffend geschildert habe, finde ich persönlich bedauerlich - mit Blick auf die Geschichte und nicht nur meine Familie. Immerhin lässt sie sich ändern.


HJvZ, 01.12.2009 23:35
Das Urteil des BVerfG zu den Berliner Ladenöffnungszeiten an den Adventssonntagen gehört - neben dem Ergebnis der Schweizer Volksabstimmung über das Verbot des Baus von Minaretten - zu den wenigen erfreulichen Nachrichten der letzten Tagen. Jeder der hier dagegen angeführten sieben Punkte offenbart dieselbe geistige Erbärmlichkeit des derzeitigen Marktliberalismus, dem das Bewußtsein dafür abhanden gekommen ist, daß es neben Umsatz und Kommerz noch anderes im Leben geben könnte und daß ein Staat, der sich nun einmal überall einmischt, eben auch hier Grenzen ziehen sollte. Die Kirchen vertreten hier keine speziellen Eigeninteressen - eine solche Argumentation liegt völlig falsch - sondern sie retten den Minimalbestand gesellschaftlicher Alltagskultur. Es würde den Autor Ihres Beitrags vielleicht erfreuen, aber für einen noch halbwegs normalen Menschen ist das Bild einer den Sonntag zum gemeinsamen Shoppingtag umwidmenden Familie ein trauriger Anblick.

DDH, 01.12.2009 15:14
In der Schweiz darf eine Bevölkerungsmehrheit einer religiösen Minderheit Vorschriften machen, in Berlin läuft es umgekehrt!


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